Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie eine Ergänzung zum gestrigen Newsletter Nr. 7 hinsichtlich Ausgangssperre und Ausübung der Fischereiaufsicht: Die Ausübung der Fischereiaufsicht durch die zuständigen Behörden, sofern sie zwischen 22:00 und 05:00 Uhr erforderlich ist, ist unter die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b IfSG (Berufsausübung) zu subsumieren.…