Newsletter Nr. 7 vom Verband Hessischer Fischer

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend erhalten Sie eine Ergänzung zum gestrigen Newsletter Nr. 7 hinsichtlich Ausgangssperre und Ausübung der Fischereiaufsicht:

Die Ausübung der Fischereiaufsicht durch die zuständigen Behörden, sofern sie zwischen 22:00 und 05:00 Uhr erforderlich ist, ist unter die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b IfSG (Berufsausübung) zu subsumieren. Das heißt, dass Fischereiaufseher nach § 47 HFischG ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen können.

Die (Angel-)Fischerei ist grundsätzlich nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f IfSG zu subsumieren. Daher ist die Zulässigkeit des Angelns während der Geltung von Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich zu verneinen. Das heißt, dass die (Angel-)Fischerei im Zeitraum von 22:00 bis 05:00 Uhr grundsätzlich nicht zulässig ist.

Die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g IfSG ist eng auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung darf der ausschließliche Zweck des nach dieser Ausnahme gestatteten Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft die körperliche Bewegung im Freien sein. Beim Angeln steht die Bewegung in Freien jedoch nicht im Mittelpunkt, der Hauptzweck ist hier das Angeln von Fischen. Daher ist das Angeln von dieser Ausnahme nicht umfasst. Das heißt, das die (Angel-)Fischerei im Zeitraum von 22:00 bis 24:00 Uhr nicht zulässig ist.

(Wiesbaden, den 04.05.2021)

Mit freundlichen Grüßen

Ihr VHF-Team

Verband Hessischer Fischer e.V.
Rheinstraße 36
65185 Wiesbaden
E-Mail: a.zentgraf@hessenfischer.net
Telefon: (0611) 34109994
Internet: www.hessenfischer.net

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